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IDW Verlautbarungen 95. Ergänzungslieferung Mai 2025

95. Ergänzungslieferung Mai 2025 - im Einzelbezug

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IDW Verlautbarungen 95. Ergänzungslieferung Mai 2025

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) legt in den IDW Verlautbarungen die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu Rechnungslegungs- und Prüfungsfragen fest. Sie sind von Wirtschaftsprüfern im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit zu beachten.

Die 95. Ergänzungslieferung bringt die Loseblattausgabe der Verlautbarungen (Stand Februar 2025) auf den aktuellen Stand (Mai 2025).


Das ist drin:

  • Aktualisierte und neue Verlautbarungen auf dem Stand Mai 2025
  • Einsortieranleitung zum praktischen Einfügen der Ergänzungen
  • Überarbeitetes Stichwortverzeichnis


Enthaltene Verlautbarungen:

  • IDW PS KMU 10 (03.2025)
    Der neue Prüfungsstandard ergänzt die Prüfungsanforderungen für den Fall, dass es sich um eine Konzernabschlussprüfung handelt. Enthalten ist auch ein Formulierungsbeispiel für den Bestätigungsvermerk.
  • Aktualisierung der IDW PH 9.400.13 (03.2025), IDW PH 9.400.14 (03.20225), IDW PH 9.400.15 (03.2025)
    Die Überarbeitungen sind bedingt durch die geänderten Anforderungen an den Bestätigungsvermerk nach IDW PS 400 n.F. (10.2021).
  • Überarbeitung des IDW PH 9.970.20 (04.2025)
    Vor dem Hintergrund der Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes (ENFG) durch das sogenannte Solarpaket I im Mai 2024 wurde der IDW PH 9.970.20 aktualisiert. Die Gesetzesänderung hatte bereits Auswirkungen auf die Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung im Jahr 2024 und erfolgte recht spät vor dem damaligen Fristende für die Antragstellung. Daher hatte seinerzeit der Arbeitskreis "Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungsvermerke sowie für die korrespondierenden Mandantenanlagen veröffentlicht. Nun wurde der IDW PH 9.970.20 (04.2025) entsprechend überarbeitet.
  • Anpassungen am IDW PH 9.970.22 (02.2025)
    diese beruhen zum einen auf den Änderungen des EnFG durch das sogenannte Solarpaket I. Zum anderen sind im Zuge des Auslaufens des § 67 Abs. 1 EnFG im Kalenderjahr 2024 erstmalig Netzentnahmen mit begrenzten Umlagen bei Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr sowie Landstromanlagen vom Netznutzer dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Auf die Prüfung möglicher Mitteilungen von stromkostenintensiven Unternehmen wird im IDW PH 9.970.22 (02.2025) nicht eingegangen.
  • Aktualisierung des IDW PH 9.970.30 (02.2025)
    die überschaubaren Änderungen beruhen auf den Änderungsfestlegungen BK4-22-089A01 vom 10.01.2024 sowie BK4-22-089A02 vom 26.06.2024.
  • IDW PH 9.970.36 (02.2025)
    Nicht nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Begrenzung der StromNEV-Umlage geltend machen, sondern auch Schienenbahnen. dies müssen bis zum 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahres nachweisen, dass ihre Kosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent der Umsatzerlöse i.S. von § 277 Abs. 1 HGB überstiegen haben. Ein Prüfungsvermerk über die Eigenschaft als Schienenbahn sowie das Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen muss hierfür vorgelegt werden.


Bitte beachten Sie:

Um die 95. Ergänzungslieferung effektiv zu nutzen, sollte Ihnen das vollständige, aktuelle Grundwerk der Loseblattsammlung aus dem Stand Februar 2025 vorliegen. Das Grundwerk wird vierteljährlich durch Ergänzungslieferungen aktualisiert. Vorangehen Ergänzungslieferungen erhalten Sie im Shop.


Bei Fragen zur Einsortierung und Inhalten dieser Ergänzungslieferung wenden Sie sich bitte an Herrn Bramspiepe (>>Stefan.Bramsiepe@idw.de 0211 / 4561-257). Bei allen übrigen Fragen erreichen Sie den >>Kundenservice des IDW Verlags unter der Telefonnummer: 0211 / 4561-222.






Titeldetails

  • Stand:
  • Auflage: 1
  • Erscheinungstermin: 30.06.2025
  • Zusatz: Einzelbezug
  • Seitenzahl: 228
  • ISBN: 978-3-8021-2998-8
  • Ausgabeart:
  • Format: