IDW Verlautbarungen 92. Ergänzungslieferung
92. Ergänzungslieferung September 2024 - im Einzelbezug
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Infolge der Einfügung eines § 1a in das KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hatten Personenhandelsgesellschaften erstmals für das nach dmem12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (optierende Gesellschaft). Die bisherige IDW RS HFA 7 n.F. (Stand: 30.11.2017) soll um Ausführungen zu den damit verbundenen Besonderheiten ergänzt werden. Der entsprechende, bereits zur Anwendung empfohlene Entwurf trägt die Kurzbezeichnung IDW ERS FAB 7. Er berücksichtigt außerdem die Auswirklungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf die handelsrechtliche Rechnungslegung von Personengesellschaften. Daneben sieht der Entwurf weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Verlautbarung vor.
Die anlässlich des UmRUG neu gefasste IDW RS HFA 41 trägt fortan die Kurzbezeichnung IDW RS FAB 41. Im Fokus der Überarbeitung standen handelsbilanzielle Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden (Herein- und Hinaus-) Formwechseln von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU / des EWR, die infolge des UmRUG vermehrt auftreten dürften. Gegenüber dem im Dezember 2023 noch unter der Kurzbezeichnung IDW ERS HFA 41 n.F. zur Konsultation gestellten Entwurf wurden nur wenige klarstellende Ergänzungen vorgenommen. IDW RS FAB 41 ist pflichtgemäß erstmals anzuwenden auf Formwechsel, denen ein nach dem 31.07.2024 gefasster Formwechselbeschluss zugrunde liegt.
Der IDW 2 wurde überarbeitet, um den Standard an die durch das SanInsFoG geänderte Rechtslage anzupassen und Klarstellungen zum Obstruktionsverbot sowie zu Debt-Equity-Swap vorzunehmen. Die finale Fassung enthält daneben beispielsweise auch Klarstellungen zur Unternehmensbewertung, zu den Altersversorgungsverpflichtungen und zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Der IDW S 11 wurde aktualisiert. Die Änderungen wurden in der Sanierungsbranche im Rahmen eines Fachgesprächs, bei Tagungen und Vorträgen und im Schrifttum intensiv diskutiert und begrüßt. Sie waren erforderlich geworden, weil der BGH die vom IDW bereits zuvor favorisierte Methode zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer Liquiditätsplanung inzwischen als expliziert zulässig erachtet hat.
Mit ISA [DE] 315 (Revised 2019) war die Vorgehensweise des Abschlussprüfers zur Behandlung des Einsatzes von IT insb. in den IKS-Komponenten "Informationssystem" und "Kontrollaktivitäten" erweitert worden. Der IDW PH 9.315 DE.
R2019 (04.2024) gibt Empfehlungen, Hilfestellungen und praktische Hinweise dazu, wie der Abschlussprüfer mit den entsprechenden Änderungen und Klarstellungen umgehen kann. Hinzu kommen Hinweise zum Umgang mit den vom Unternehmen erstellten Informationen (sog. IPE - Informationen Produced by the Entity), beispielweise systemgenerierten Berichten.
Die F & A zu IDW S 6 sind überarbeitet worden und berücksichtigen nun die neue Rechtslage nach SanInsFoG. Daneben wurden Ausführungen zu den Themen Cyber-Security und ESG aufgenommen sowie neue Instrumente zur Sanierung in der Insolvenz und außerhalb der Insolvenz (Sta-RUG) einbezogen. Deutlicher als bisher wird erläutert, welche Anforderungen an Maßnahmen zu stellen sind, die von der Mitwirkung Dritter abhängen.
Bei Fragen zur Einsortierung und Inhalten dieser Ergänzungslieferung wenden Sie sich bitte an Herrn Bramsiepe (stefan.bramsiepe@idw.de oder 0211 4561-257). Bei allen übrigen Fragen erreichen Sie den Kundenservice des IDW Verlags unter Tel. 0211 4561-222.
Titeldetails
- Stand:
- Auflage:
- Erscheinungstermin: 25.11.2024
- Zusatz: Einzelbezug
- Seitenzahl: 248
- ISBN: 978-3-8021-2977-3
- Ausgabeart:
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