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IDW Verlautbarungen 88. Ergänzungslieferung November 2023

88. Ergänzungslieferung November 2023 - im Einzelbezug

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IDW Verlautbarungen 88. Ergänzungslieferung November 2023

Neue Ordnung: Drei Kategorien von IDW Verlautbarungen

Künftig werden drei übergeordnete Kategorien von Verlautbarungen mit je unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad unterschieden: Bindenden Charakter haben die ISA [DE], die IDW Prüfungsstandards (IDW PS), die IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS), die IDW Standards (IDW S) und die IDW Qualitätsmanagementstandards (IDW QMS). Neben den IDW PH und den IDW RH zählen die neu eingeführten IDW Bewertungshinweise (s.u.) zu den Verlautbarungen mit Empfehlungscharakter. Eine weitere Verlautbarungskategorie bilden die Fragen- und Antworten-Sammlungen zu GoA und IDW S, die IDW Steuerhinweise und IDW Praxishinweise. Sie haben hilfestellenden Charakter. Mit der neuen Einteilung wollen wir es den Anwendern leichter machen, die unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrade der IDW Verlautbarungen, wie sie sich aus IDW PS 201 n.F. (09.2022) ergeben, zu identifizieren.

 

Neu eingeführt: IDW Bewertungshinweis (IDW BewH)

Das IDW hat seine Verlautbarungen um die Kategorie IDW Bewertungshinweis (IDW BewH) erweitert. Die 88. Ergänzungslieferung enthält den ersten IDW Bewertungshinweis 1/2023: Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen (IDW BewH 5.011). Es handelt sich dabei um eine Überarbeitung des IDW Praxishinweises 2/2018, der somit durch IDW BewH 5.011 ersetzt wird. Der IDW BewH 5.011 umfasst begriffliche Klarstellungen und ergänzende Ausführungen zu Kapitalstruktur- und Ausfallrisiken. Zudem wurde die Möglichkeit einer objektivierten Bewertung von überhöht verschuldeten Unternehmen berücksichtigt, bei denen eine herkömmliche objektivierte Bewertung generell nicht möglich ist.

Die Nummerierung der IDW BewH erfolgt in Anlehnung an die IDW Prüfungshinweise (IDW PH) und IDW Rechnungslegungshinweise (IDW RH). Die jeweils vorangestellte Ziffer 5 zeigt, dass es sich um einen IDW Bewertungshinweis handelt. Die beiden folgenden Ziffern benennen den IDW Standard, auf den Bezug ge- nommen wird (z.B. IDW S 1 = 01, IDW S 13 = 13). Eine dritte Ziffer zählt die Hinweise zu dem jeweiligen Standard (IDW BewH 5.011 = Hinweis zum IDW S 1 Nr. 1).

 

Alle weiteren neuen/geänderten Verlautbarungen in der vorliegenden Ergänzungslieferung

Der HFA hat die finale Neufassung des IDW PS 202 verabschiedet. Der im Zuge der Neufassung umbenannte Prüfungsstandard befasst sich mit den Pflichten des Abschlussprüfers bei Aufnahme eines von ihm geprüften Abschlusses in einen Prospekt. Die grundsätzliche Pflicht des Abschlussprüfers, die sonstigen Prospektinformationen zu lesen, leitet sich aus seiner berufsrechtlichen Verpflichtung ab, nicht wissentlich mit irreführenden Darstellungen in Verbindung gebracht zu werden.

Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 KWG in Verbindung mit den Vorgaben der PrüfbV die wirtschaftlichen Verhältnisse eines beaufsichtigten Instituts, stellt fest, ob die Einhaltung einer Vielzahl von regulatorischen Anforderungen durch das Institut erfüllt wurde, und berichtet hierüber im Prüfungsbericht. Der IDW PS 526 (10.2023) stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den genannten Pflichten nachkommen.

Der IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) wurde an einigen Stellen sprachlich angepasst, um Begrifflichkeiten mit den neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) zu vereinheitlichen. IDW PS 870 (09.2023) gilt für die Prüfung von Vergütungsberichten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig für die Prüfung von Vergütungsberichten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Zudem ist bei Anwendung des IDW QMS 1 (09.2022) im Vermerk künftig auf IDW PS 870 (09.2023) und nicht mehr auf IDW QS 1 zu verweisen.

Im Lichte des sog. EMIR-Refits wurde der überarbeitete IDW PS 920 (09.2023) zur Prüfung von Systemen nach § 32 WpHG bei nichtfinanziellen Gegenparteien verabschiedet. Gegenüber dem Entwurf IDW EPS 920 n.F. (12.2021) wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. IDW PS 920 (09.2023) ist pflichtgemäß erstmals anzuwenden bei EMIR-Prüfungen für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 enden.

Die Verlautbarungsentwürfe zur inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit (IDW EPS 990 (11.2022)) bzw. mit begrenzter Sicherheit (IDW EPS 991 (11.2022)) waren im November 2022 zunächst nur auf der IDW Website veröffentlicht worden. Da der Hauptfachausschuss des IDW eine Anwendungsempfehlung für die beiden Entwürfe ausgesprochen hat, erscheinen diese auch in gedruckter Form.

Im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes wurde § 147 Abs. 6 AO (Definition von Möglichkeiten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung) neu gefasst und § 47b AO (zur Bestimmung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle und Datensatzbeschreibung für den standardisierten Export von Daten) ergänzt. Der IDW Prüfungshinweis: Die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD-Compliance) (IDW PH 9.860.4 (08.2023)) wurde an diese Gesetzesänderungen angepasst.

Durch das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, kurz: EWSG) wurde die einmalige Entlastung bestimmter Letztverbraucher bzw. Kunden von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 festgelegt. Der IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 10 EWSG (IDW PH 9.970.82 (09.2023)) enthält u.a. auch Formulierungsvorschläge für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers.

Der IFA hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) (Stand: 28.09.2022) verabschiedet. Darin wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung von Gebäuden darstellen und somit aktivierungspflichtig sein können.

Der neue RH BFA 1.004 zu Pauschalwertberichtigungen bei Kreditinstituten um- fasst Ausführungen zur Abzinsung, zum Verbot der Kompensation zwischen verschiedenen Teilportfolios, zum Nachweis der Ausgeglichenheitsannahme, zum Ansatz eines im Vergleich zum erwarteten 12-Monats-Expected-Loss höheren Betrags und zu Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7.

Die Neufassung des IDW Praxishinweises: Prüfung der Einhaltung von Anforderungen nach der EU-Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung (IDW Praxishinweises 1/2023 n.F.) berücksichtigt insb. das geänderte Prüfungsvorgehen in Bezug auf die Artikel 10 und 13 der OffenlegungsVO sowie die von der BaFin, der Europäischen Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden zwischen- zeitlich veröffentlichten Verlautbarungen zur Auslegung und Anwendung der OffenlegungsVO auch i.V.m. mit der TaxonomieVO.

Der IDW Praxishinweis: Umsetzung der Anforderungen des IDW QMS 1 (09.2022) an ein risikobasiertes Qualitätsmanagementsystem in kleineren, weniger komplexen WP-Praxen (IDW Praxishinweis 3/2023) zeigt auf, wie eine eigenverantwortliche verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen des IDW QMS 1 (09.2022) auf die Gegebenheiten kleinerer, weniger komplexer WP-Praxen erfolgen kann. Er gibt u.a. Hinweise zur Festlegung von Qualitätszielen und Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement.

 

Verzicht auf die Aufnahme von Entwurfsfassungen in die Loseblattsammlung

Zur Erinnerung sei nochmals darauf hingewiesen, dass wir bereits seit der 87. Ergänzungslieferung auf die Aufnahme von Entwurfsfassungen in die Loseblattsammlung verzichten, es sei denn, der verabschiedende Ausschuss hat eine Anwendungsempfehlung ausgesprochen. Dies trifft auf die zur vorliegenden 88. Ergänzungslieferung zählenden IDW EPS 990 (11.2022), IDW EPS 991 (11.2022) und IDW ERS IFA 1 n.F. zu. Daneben werden auf der Website des IDW weiterhin sämtliche Entwürfe – ob mit oder ohne Anwendungsempfehlung – in digitaler Form veröffentlicht. Sie können im PDF-Format aufgerufen und heruntergeladen werden.

Bei Fragen zur Einsortierung und Inhalten dieser Ergänzungslieferung wenden Sie sich bitte an Herrn Bramsiepe (stefan.bramsiepe@idw.de oder 0211 4561-257). Bei allen übrigen Fragen erreichen Sie den Kundenservice des IDW Verlags unter Tel. 0211 4561-222.

Titeldetails

  • Stand:
  • Auflage:
  • Erscheinungstermin: 13.12.2023
  • Zusatz: Einzelbezug
  • Seitenzahl: 752
  • ISBN: 978-3-8021-2920-9
  • Ausgabeart:
  • Format: