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IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 39)

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IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 39)

Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB ist in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft sowie einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Diese Angabepflicht führt dazu, dass die Vorjahresbeträge Bestandteil des Jahresabschlusses sind. Die Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen gilt auch für Untergliederungen von Posten, auch in Form von Davon-Vermerken, sowie für Angaben, die anstatt in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang gemacht werden (sog. Wahlpflichtangaben).

Diese IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 5/1988 i.d.F. 1998: Vergleichszahlen im Jahresabschluß und im Konzernabschluß sowie ihre Prüfung.

Titeldetails

  • Stand: 25.11.2011
  • Auflage: 1
  • Erscheinungstermin: 18.01.2012
  • Zusatz:
  • Seitenzahl: 4
  • ISBN: 978-3-8021-1728-2
  • Ausgabeart: Print on Demand
  • Format: